Satzung des Judo Club Landwehrhagen e.V.

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der am 09.10.1978 gegründete Verein führt den Namen
J u d o C l u b L a n d w e h r h a g e n J C L
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz hat der J C L in Landwehrhagen, Kreis Göttingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

§ 2 Zweck und Ziel

Der JCL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Lehrgängen, Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in aktive, passive, jugendliche und Ehrenmitglieder.

2. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller muss seine Mitgliedschaft schriftlich einreichen. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes nötig. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins. Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Bei Austritt aus dem Verein wird das Mitglied auch ohne förmliches Ausschlussverfahren gestrichen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung noch ausstehender Beitragsrückstände oder sonstiger Forderungen des Vereins, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Der Austritt muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, sowie bei Verzug der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten. Gegen den Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Verein einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beiträge

1. Zur Erledigung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge legt die Jahreshauptversammlung fest. Die jeweils gültigen Beiträge sind beim Vorstand zu erfragen bzw. auf den aktuellen Anmeldeformularen zu ersehen.

2. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten und bedeuten eine Bringschuld. Sie sind von dem Monat ab zu entrichten; in welchem die Anmeldung abgeben wurde.

3. Die Beitragsrückstände sind bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten und können zwangsweise beigetrieben werden, wobei die dabei entstehenden Unkosten dem auszuschließenden Mitglied übertragen werden.

4. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von den Leistungen aller Beiträge befreit.

§ 5 Vermögen

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung, der Vorstand

2. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendwart und dem Sportwart. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag, er wird für 2 Jahre gewählt. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand (nach § 26 BGB) bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Ein Mitglied des Vorstandes darf höchstens zwei Ämter im Verein bekleiden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet den Verein, setzt die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung fest und leitet diese oder bestimmt einen Versammlungsleiter. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind beide und zwar jeder für sich allein.

 

§ 9 Der stellvertretende Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall oder auf Weisung und führt dessen Aufgaben (§ 8) dann in voller Verantwortung mit sämtlichen Rechten durch.

§ 10 Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt auf Weisung des Vorstandes die Geschäfte. Über Versammlungen und Sitzungen fertigt er das Protokoll an. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Der Kassierer

Der Kassierer erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Die Kassenbücher sind von den Kassenprüfern zu überprüfen.

§ 12 Der Jugendwart

Der Jugendwart lenkt und überwacht die Arbeit seiner Mitarbeiter in den Jugendabteilungen. Er vertritt die Interessen der Jugendabteilungen im Vorstand.

§ 13 Der Sportwart

Der Sportwart unterstützt die Arbeit der Übungsleiter. Er koordiniert die Aus- und Fortbildung im Verein.

§ 14 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Geldangelegenheiten des Vereins werden alljährlich zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sie überprüfen die Kasse auf ihre Richtigkeit und haben sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie dürfen nur einmal wieder gewählt werden.

§ 15 Jahreshauptversammlung

Jedes Jahr findet die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Regelmäßige Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind:

die Jahresberichte, der Rechnungsbericht (Kassenprüfer), Entlastung des Vorstandes,  Anträge.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wird bei Neuwahlen nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen, kann, wenn keiner widerspricht, durch Handzeichen abgestimmt werden. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag ablehnt.

 

§ 16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für, bei Veranstaltungen eingetretenen Unfällen, Diebstählen oder sonstige Beeinträchtigungen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis der Grundschule Landwehrhagen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand der Satzung: 09.Juni 2016

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Kontakt

Email: info@judoclublandwehrhagen.de
Adresse: 34355 Staufenberg

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